Wer einen LKW bewegt, kennt den administrativen Aufwand rund um die Tachographenpflicht. Lenkzeiten, Ruhezeiten, Auslesefristen: Das alles muss dokumentiert und nachweisbar sein.
Da in der aktuellen Zeit mehr oder weniger jeder das Smartphone in der Hosentasche hat, liegt eine Frage oft nahe: Kann dieses Gerät auch beim Fahrerkarte Auslesen nützlich sein? Bei App-Anbietern gibt es in diesem Bereich keinen Mangel an Versprechen, wie schnelle Übersichten, einfache Handhabung und mobile Kontrolle.

Die technischen Möglichkeiten klingen auf den ersten Blick überzeugend, jedoch nicht ohne versteckte Stolpersteine. Eine App kann zwar viele hilfreichen Informationen anzeigen, aber das heißt nicht unbedingt, dass das dem entspricht, was das Transportrecht verlangt. Lücken sind hierbei oft an der Tagesordnung. Im Fuhrparkalltag kann das teuer werden. In den nächsten Abschnitten werfen wir einen genaueren Blick auf Technik, rechtliche Grenzen und den echten Nutzwert mobiler Lösungen in diesem Bereich.
Wie das Auslesen der Fahrerkarte per Smartphone technisch funktioniert
Fahrerkarten, einschließlich der aktuellen Smart-Tachographenkarten der zweiten Generation, sind reine kontaktbehaftete Chipkarten nach dem Standard ISO 7816. Eine NFC- oder RFID-Schnittstelle ist nicht vorhanden. Das Smartphone kann die Karte deshalb niemals direkt kontaktlos lesen. Für das mobile Auslesen wird zwingend ein externer Kartenleser benötigt, der per Bluetooth oder USB-OTG-Kabel mit dem Smartphone verbunden wird. Das Smartphone übernimmt dabei die Rolle als Anzeigeeinheit und Übertragungsmedium, nicht als physisches Lesegerät. Die eigentliche Leseleistung erbringt der externe Hardware-Adapter. Ohne diesen Zwischenschritt ist ein regelkonformes mobiles Auslesen technisch schlicht nicht möglich.
Die Anzeige- und Verarbeitungskapazität von App-Lösungen im mobilen Fuhrparkeinsatz
Viele der Apps am Markt können mithilfe von externen Bluetooth- oder USB-Kartenlesern Daten von der Fahrerkarte abrufen. Sie ermöglichen dadurch eine Übersicht über Lenkzeiten, Ruhezeiten und den Status der Karte. Andere Anbieter lösen das Auslesen im Fuhrparkalltag primär über das Remote-Download-Verfahren direkt aus dem Tachographen im LKW per Telematik-Box, also vollständig ohne Zutun des Fahrers. Für das manuelle mobile Auslesen setzen Anbieter auf klassische USB- oder Bluetooth-Kartenleser in Kombination mit einer Web-Anwendung. Manche Apps exportieren Daten als PDF oder CSV. Als Übersicht sind diese Formate gut geeignet. Sie ersetzen aber nicht die vollständigen Rohdaten, auf die es rechtlich ankommt.
Warum nicht jede App-Lösung als rechtskonformer Nachweis gilt
Was ist nun das entscheidende Kriterium? Es ist nicht das Smartphone als Gerät, sondern das generierte Dateiformat. Kann eine App in Kombination mit einem externen Kartenleser die vollständige Rohdatei im gesetzlich vorgeschriebenen .ddd-Format inklusive der originalen digitalen Signatur der Karte auslesen und fristgerecht archivieren, erfüllt sie die gesetzlichen Anforderungen. Das BALM, das Bundesamt für Logistik und Mobilität, erkennt solche Dateien an.
Viele Transportunternehmen nutzen genau diese Kombination für Fernfahrer, die selten auf den Betriebshof kommen. Rechtswidrig wird es, wenn eine App nur ein PDF oder eine CSV-Datei erzeugt, weil dabei die kryptographische Signatur der Karte fehlt. Die gesetzliche Auslesefrist von 28 Tagen für die Fahrerkarte gilt unabhängig davon, welches technische Mittel eingesetzt wird.
Der Mehrwert von Apps im Fuhrparkalltag ohne Vorschriftsvertöße
Als ergänzendes Werkzeug sind Smartphone-Apps für Fahrerkartendaten durchaus sinnvoll. Welcher Mehrwert ist bei ihnen besonders praktisch? Es ist besonders die schnelle Überprüfung des Kartenstatus vor Fahrtantritt. Dadurch können Fuhrparkleiter mit bestimmten Apps auf einen Blick sehen, ob eine Fahrerkarte abläuft oder ob ein Fahrer seine Lenkzeiten bereits weitgehend ausgeschöpft hat.
Das hilft bei der täglichen Disposition, ohne dass dafür ein stationäres Gerät verfügbar sein muss. Auch für Fahrer entsteht dadurch die einfache Möglichkeit durch manche Apps, die eigenen Daten im Blick zu behalten. Die Voraussetzung hierbei ist, dass diese Apps datenschutzkonform arbeiten und die ausgelesenen Daten nicht unkontrolliert weitergeben. Eine DSGVO-konforme Verarbeitung ist gerade bei personenbezogenen Fahrerdaten kein optionales Feature, sondern eine klare Pflicht.
Was Fahrer und Fuhrparkleiter bei der Nutzung von Smartphone-Apps für Fahrerkartendaten beachten müssen
Wer Smartphone-Apps für Fahrerkartendaten nutzt, sollte einige Punkte kennen. Erstens ersetzt keine dieser Apps das rechtskonforme Auslesen mit einem zertifizierten externen Kartenleser. Zweitens müssen Fahrer der Nutzung ihrer Daten durch eine App ausdrücklich zustimmen, weil es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO handelt. Drittens sollten Fuhrparkleiter darauf achten, dass der Anbieter der App eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO anbietet.
Viele kostenlose Apps in den App-Stores erfüllen diese Anforderung nicht. Viertens gilt: Nur Apps, die das vollständige .ddd-Format mit digitaler Signatur erzeugen und archivieren, taugen als rechtskonformes Compliance-Werkzeug. Reine Vorschau-Apps mit PDF-Export sind für die gesetzliche Archivierungspflicht nicht ausreichend.
Blog@inBerlin der Berlin-Blog für Kultur/Geschichte und Freizeit in Berlin.